STATUTEN DES FAMILIENGÄRTNER
VEREINS – REINACHERHOF
BASEL
( FGV ) Sektion Reinacherhof
1. NAME, SITZ UND ZWECK
Art 1.
Unter der Bezeichnung “ Familiengärtner-Verein (FGV) Reinacherhof“ besteht mit Sitz in Basel ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 f. des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB). Der FGV Reinacherhof ist Mitglied des Zentralverbandes der FGV Basel-Stadt.
Art. 2
Der Verein bezweckt:
– 1. die Förderung der Familiengartenbewegung
– 2. die Wahrung wirtschafilicher und sonstiger einschlägiger Interessen seiner MitgliederInnen.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art, 3
Aktivmitglied ist jeder Pächter und Pächterin einer auf dem Areal des FGV gelegenen Parzelle. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt mit der Unterschrift des Pachtvertrages. Wer die Familiengartenbewegung unterstützen will, kann auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung als nicht stimmberechtigtes Passivmitglied aufgenommen werden.
Art. 4
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe alljährlich durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge müssen bis zum 30. Juni bezahlt sein. Die Vorstandsmitelieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Art. 5
Jedes Aktivmitglied ist zu unentgeltlichen Arbeitsleistungen im Interesse des FGV verpflichtet. Darüber hinaus kann die Generalversammlung einen Sonderbeitrag für den Unterhalt des Areals festsetzen.
Art. 6
Die Aktivmitgliedschaft erlischt mit Beendigung des Pachtverhältnisses; gleichzeitig erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein
Art. 7
Bei Mitgliedern, welche den Bestimmungen des Pachtvertrages, der Familiengartenordnung, der
staatlichen Kommission für Familiengärten, sowie den Statuten, den Vereinsbeschlüssen und den
Anordnungen des Vorstandes zuwiderhandeln, wird an zuständiger Stelle die Auflösung des Pachtverhältnisses beantragt.
III. HAFTBARKEIT
Art.8
Für die Verbindlichkeiten des FGV haftet nur das Vermögen des Vereins. Jede persöhnliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9
Die gesetzlichen Ruhezeiten sind einzuhalten, Einzelheiten erlässt der Vorstand. (Siehe Familiengartenverordnung)
IV. ORGANE
Art. 10
Organe des Vereins sind:
– die ordentliche, beziehungsweise ausserordentliche Generalversammlung.
– der Vorstand
– die Geschäftsprüfungskommission.
Art. 11
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres
statt und ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher, wahlweise schriftlich oder per E-Mail, unter Ankündigung der Traktanden einzuberufen. Anträge zuhanden der Generalversammlung
müssen schriftlich gestellt werden und mindestens 10 Tage vor der Versammlung im Besitze des Präsidenten sein.
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
a ) Abnahme der Berichte und der Jahresrechnung
b) Wahl des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission.
c ) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
d) Genehmigung des Budgets für das laufende Jahr
e ) Statutenrevision und Beschlussfassung über Auflösung
f ) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Art. 12
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der MitgliederInnen dies verlangt. Das Begehren ist im letzteren Falle unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die a.o. GV muss innert dreissig Tagen nach Eingang des Begehrens stattfinden.
Art. 13
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen ( Präsident, Vicepräsident, Sekretär, Kassier, erster und zweiter Regieleiter, ein Beisitzer).
Der Vorstand kann von der Generalversammlung nach Bedarf erweitert werden.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Art. 14
Der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Versammlung bzw.
Sitzungen. Davon sind Protokolle zu erstellen .
Art. 15
Auf Begehren der einfachen Mehrheit des Vorstandes muss innert 2 Wochen eine Vorstandssitzung einberufen werden.
Art. 16
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern plus ein Ersatz und wird von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet das amtälteste Mitglied aus. Die Geschäftsprüfungskommission hat Rechnungs- und Geschäftsführung des Vorstands zu prüfen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu unterbreiten. Sie ist jederzeit berechtigt, bei jedem Vorstandsmitglied Einsicht in dessen Geschäftsführung zu nehmen.
Art. 17
Der Vorstand erlässt ein Reglement bezüglich der den einzelnen Vorstandsmitglieder zukommenden Aufgaben. Der/die Materialverwalter/Innen sind dem Vorstand gemäss separatem Reglement unterstellt.
Art. 18
Nicht budgetierte Ausgaben bis zu Fr. 2500.- im Einzelfall fallen in die Kompetenz des Vorstandes, für solche bis Fr. 4500.- ist die Geschäftsprüfungskommission beizuziehen. Über grössere Ausgaben hat die Generalversammlung zu befinden.
V. MATERIALVERKAUF
Art. 19
Der FGV Reinacherhof bietet seinen Mitgliedern den Verkauf von Gartenartikeln an und führt ein Clublokal. Ein allfällig aus dem Verkauf sich ergebender Gewinn fliesst in die Vereinskasse.
VI. STATUTENAENDERUNG
Art. 20
Ein Antrag zur Statutenänderung muss in der Tagesordnung für diejenige Generalversammlung aufgeführt sein, in welcher der Beschluss gefasst werden soll. Aenderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden MitgliederInnen.
VII. AUFLOESUNG
Der Verein wird aufgelöst, falls sämtliches Pachtland durch den Eigentümer entzogen wird. Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden MitgliederInnen. In diesem Falle ist das vorhandene Inventar bestmöglich zu veräussern. Der erzielte Betrag, nebst allfälligem Kassasaldo ist nach Abzug aller Unkosten an den Zentralverband zur Aufbewahrung zu überweisen und darf nicht verteilt werden. Sollte innert kurzer Zeit den Mitgliedern Gelegenheit geboten werden, gemeinsam auf ein neues Areal zu übersiedeln, so ist der Betrag beim Zentralverband wieder abzuheben und zum
Gedeihen des Vereins am neuen Ort zu verwenden. Ist dies innert 5 Jahren nicht der Fall, so ist das Geld dem Zentralvorstand zu überlassen.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNG
Art. 22
Die nicht in diesen Statuten aufgeführten Bestimmungenüber Familiengärten sind in der Familiengarten Ordnung zu entnehmen.
Art. 23
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 11. Februar 1998. Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. März 2025 genehmigt.
Reinach, 2025 Familiengärtenverein Reinacherhof
Der Präsident: Der Sekretär:
Arthur Vögeli Gabriel Wegmann